Hakenkreuz darf wieder durchgestrichen werden
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz als Symbol des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus fällt nicht unter den Verbotsparagraphen § 86a des Strafgesetzbuches gegen die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsurteil heute entschieden. In den letzten Jahren waren in Baden-Württemberg mehrere Urteile gegen Träger oder Verbreiter von Antifa-Symbolen gegen den Nationalsozialismus ausgesprochen worden, so u.a. vom Landgericht Stuttgart.
Rückblick: Vor knapp zwei Jahren, am 01. Mai 2005, war ein Politik- und Geschichtsstudent in Tübingen bei einer 1. Mai Kundgebung von der Polizei erfasst worden, weil er einen Button mit einem rot durchgestrichenen Hakenkreuz trug.
Im Juli 2005 bekam er dann den Strafbefehl: 200 Euro sollte er zahlen. Ein erstes Urteil im November 2005 vor dem Amtsgericht Tübingen bestätigte die Strafe, minderte sie jedoch auf 50 Euro. Das Landgericht Tübingen hob dieses Urteil später auf.
Damit war aber die rechtliche Frage anscheinend für das Landgericht Stuttgart nicht geklärt. Hier war ein Verfahren gegen einen Versandhändler aus der Nähe von Stuttgart anhängig, der zahlreiche verschiedene Antifa-Symbole in seinem Sortiment führte. Das Urteil: eine Strafe in Höhe von 3600 Euro für das Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Dieses Urteil hat nun der Bundesgerichtshof aufgehoben (Az.: 3 StR 486/06) und den angeklagten Versandhändler freigesprochen. Für den Bundesgerichtshof war eindeutig, dass die Symbole, durchgestrichene Hakenkreuze oder zerschmetterte Hakenkreuze, eindeutig gegen die verfassungswidrigen Organisationen gerichtet waren und daher gerade nicht unter den Schutzzweck des Verbots der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen fallen. Dies gelte auch, wenn solche Symbole kommerziell vertrieben werden.
Damit hat der Bundesgerichtshof heute klargestellt, wie auch in einem Urteil im Jahr 1973, dass ein Verbot von Antinazisymbolen durch die Gerichte in Baden-Württemberg dem Zweck des Paragraphen § 86a des StGB zuwiderliefen. Zuvor hatte schon den Generalstaatsanwalt am Bundesgerichtshof, der formell die Position des Staates gegenüber dem Anklagten zu vertreten hatte, in dem Verfahren vor dem BGH auf Freispruch plädiert.
15.03.07 | Christian Reinstorf
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