Studiengebühren-Satzung an der Uni Bielefeld verfassungswidrig
Die im Jahr 2006 an der Uni Bielefeld erlassene Studienbeitragssatzung ist verfassungswidrig. Dies entschied heute das Verwaltungsgericht Minden und gab damit einer Studentin Recht, die gegen die ungleiche Behandlung bei der Gebührenerhebung geklagt hatte. An der Uni Bielefeld zahlen Studenten zwischen 100 und 500 Euro Studiengebühren pro Semester, die Höhe ergibt sich aus der Semesterzahl, die ein Student bereits an der Uni Bielefeld studiert hat. Das Verwaltungsgericht Minden hat aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage die Berufung gegen das Urteil am Oberverwaltungsgericht zugelassen, damit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
§ 1 Absatz 3 der Studienbeitragssatzung der Universität Bielefeld vom 20.07.2006 hatte eine Staffelung der Gebühren vorgesehen: wer sich im WS 06/07 im 2. oder 3. Semester befand, sollte zukünftig 400 Euro pro Semester zahlen, wer sich im WS 06/07 im 4. oder 5. Semester befand, sollte zukünftig 300 Euro pro Semester zahlen, Studierende, die im WS 06/07 im 6. oder 7. Semester waren, sollten 200 Euro zahlen und Studierende, die sich im 8. bis 14. Semester befanden, 100 Euro. (Langzeitstudierende ab dem 15. Semester sowie Studienanfänger sollten die vollständigen 500 Euro Studiengebühren zahlen). Mit dieser Regelung wollte der Senat dem Rechnung tragen, dass Studierende höherer Semester die Verbesserungen durch die Einführung von Studiengebühren nicht mehr im vollen Umfang nutzen können und daher weniger zahlen sollten.
Für das Verwaltungsgericht Minden widersprach diese Staffelung jedoch dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Für die Höhe der Studiengebühren sei vor allem die Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen entscheidend. Dieser Aspekt sei durch die Staffelung nicht berücksichtigt.
Anders als in anderen Bundesländern, in denen Studiengebühren eingeführt wurden, sieht das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) vom 16.03.2006
in Nordrhein-Westfalen vor, dass die Hochschulen in NRW eigenständig entscheiden können, ob und in welcher Höhe (bis zu einer Obergrenze von 500 Euro pro Semester) sie Studiengebühren erheben wollen.
Seitdem wurden an fast allen Universitäten und Hochschulen in NRW Studiengebühren eingeführt. Ausnahmen bilden u.a. die FernUni Hagen, die vorerst keine Gebühren erhebt, aber auch die evangelische Fachhochschule in Bochum sowie die FH in Düsseldorf haben sich in den letzten Monaten gegen die Einführung von Studiengebühren entschlossen.
Beschlüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Uni Münster hatte im März die Einführung von Studiengebühren in Höhe von 275 Euro pro Semester beschlossen, trotz heftiger Proteste der Studierendenschaft. Die Universitätsleitung in Münster sah sich aufgrund der Studentenproteste u.a. gezwungen, eine der Senatssitzungen, in denen über die Einführung entschieden werden sollte, außerhalb der Universität auf einem von der Polizei abgeschirmten ehemaligen Kasernengelände abzuhalten. Zwar wurde hier nicht über die Einführung entschieden, sondern vielmehr die Entscheidung vertagt.
Das Problem der fehlenden Öffentlichkeit bei Senatssitzungen könnte sich jedoch als juristischer Boomerang erweisen. Vor einer Woche entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg, dass der Beschluss des Senats der Uni Siegen, Studiengebühren zu erheben, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, da zwei studentischen Mitgliedern des Senats die Teilnahme verweigert wurde. Zudem ist fraglich, ob der Senat unter Ausschluss der Öffentlichkeit hatte tagen dürfen. Auch hierfür sahen die Arnsberger Richter in ihrem Urteil keine Begründung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte im letzten Jahr festgestellt, dass Senatsbeschlüsse an Hochschulen, die rechtswidrig unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden wurden, nichtig sind. Gleichwohl kann ein Senat unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit massive Störungen der Gremienarbeit zu erwarten ist. Im Falle der Entscheidung an der Uni Siegen befand jedoch das Verwaltungsgericht Arnsberg, dass auch über die Möglichkeiten des Hausrechts der Universität genügend Möglichkeiten gegeben wären, Störungen der Senatssitzung zu unterbinden und dies daher kein hinreichender Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit herstelle.
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Das Verwaltungsgericht Minden hat in seiner heutigen Entscheidung die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Studienbeitragssatzung an der Uni Bielefeld nicht mehr behandelt, da die Beitragssatzung bereits wegen ihres Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig sei.
Studierende an der Uni Bielefeld hatten darauf gehofft, dass die Satzung aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch formal nicht rechtskräftig zustande gekommen war und daher zahlreich Widerspruch gegen die Anfang des Semesters erhobenen Studiengebühren eingelegt.
Die Uni Bielefeld hat bisher nicht bekannt gegeben, ob sie gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht einreichen will.
Am 04.07.2007 trat der Senat der Universität Bielefeld erneut zusammen, um über eine angepasste Gebührensatzung zu entscheiden. Diese Satzung sieht die vom Verwaltungsgericht Minden kritisierte Staffelung der Studiengebühren nicht mehr vor. Stattdessen müssen nun ab dem Wintersemester 2007/2008 alle Studenten an der Uni Bielefeld Studiengebühren in Höhe von 350 Euro leisten. Diese vorläufige Regelung gilt zunächst für zwei Jahre. Falls das inzwischen von der Uni Bielefeld angerufene Berufungsgericht der Universitätsleitung Recht gibt und eine Staffelung der Gebühren erlaubt, soll die alte Satzung wieder in Kraft treten. Die als Übergangslösung angepasste Satzung wurde mit 13 Ja-Stimmen gegen 9 Nein-Stimmen unter Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzung angenommen.