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16.05.2008  

   Politik: Studiengebühren

Verwaltungsgericht Freiburg hält Studiengebühren für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat heute drei Musterklagen Studierender aus Freiburg und Konstanz abgewiesen. Nach Ansicht der Richter verstößt die Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen das Recht auf freie Berufswahl. Auch der vorgebrachte UN-Sozialpakt, den Deutschland ratifiziert hat, bewog das Gericht nicht dazu, gegen Studiengebühren in Baden-Württemberg zu entscheiden.

Geklagt hatte unter anderem eine Studentin, die zwei Kinder hat. Da diese jedoch älter als 8 Jahre sind, fällt die Studentin nicht unter die Ausnahmeregel in Landeshochschulgebührengesetz für Baden-Württemberg und muss somit Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zahlen. Die anderen Klagen waren von ehemaligen Zivildienstleistenden eingereicht. Ihre Argumentation: durch Ableistung des Zivildienstes hätten sie einen Nachteil gegenüber jenen ihrer Altersstufe, die keinen Zivildienst abgeleistet hätten und daher bereits zwei Semester früher (ohne Studiengebühren) mit dem Studium hätten beginnen können. Daher sahen sie sich in ihrem Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt.

Der Anwalt der Kläger, Michael Kleine-Cosack, erklärte vor der Verhandlung im Deutschlandfunk, der UN-Sozialpakt würde die Unentgeltlichkeit der Bildung garantieren. Damit widerspräche das baden-württembergische Studiengebührengesetz dem UN-Sozialpakt, aber auch dem Grundgesetz in Deutschland. Das Gericht schien diesem Gedankengang nicht zu folgen, allerdings ließ das Verwaltungsgericht die Berufung gegen den Entscheid zu.

U-AStA Vorstand Benjamin Greschbach aus Freiburg erklärte in einem Interview gegenüber dem Deutschlandfunk, dass man notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen würde.

In Baden-Württemberg sind weitere Klagen zahlreicher Studierender gegen die Studiengebühren anhängig.

In Nordrhein-Westfalen hatten in den letzten Wochen zwei Gerichte gegen die Satzungen, mit denen Studiengebühren an den Universitäten Siegen und Bielefeld erhoben werden sollten, entschieden.

In dem Verfahren über die Satzung der Uni Bielefeld vor dem Verwaltungsgericht Minden urteilte dieses, dass die vorgesehene Staffelung der Gebühren nach Höhe der Semesterzahl gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Uni Bielefeld hat inzwischen angekündigt, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen.


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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte zuvor entschieden, dass die Studiengebührensatzung der Uni Siegen nichtig sei, da sie im Senat unter Ausschluss der Öffentlichkeit verabschiedet wurde. Heute hat der Senat der Uni Siegen erneut getagt und diesmal die Gebührensatzung unter den Augen der Öffentlichkeit erneut beschlossen. Zuvor kursierte an der Universität eine E-Mail, die vorgab, vom Rektor Prof. Dr. Ralf Schnell zu stammen und die Studenten aufforderte, an der Senatssitzung teilzunehmen. Diese E-Mail war jedoch nicht vom Rektor abgesandt, sondern vermutlich durch eine Sicherheitslücke in Servern der Universität Siegen verbreitet worden. Die Universitätsleitung prüft noch, ob sie eine Strafanzeige erstattet.

20.06.07 | Christian Reinstorf

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Kommentar zum Thema:


Viel geklagt, wenig erreicht

Siehe auch:

Stüdiengbühren-Satzung an der Uni Bielefeld verfassungswidrig





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