OVG Münster: Studiengebühren in NRW rechtens
Erneut mussten Studierende, die gegen Studiengebühren klagten, vor Gericht eine Schlappe hinnehmen. Das Oberverwaltungsgericht Münster, die höchstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, hat in einem von Studenten aus Paderborn betriebenen Berufungsverfahren entschieden, dass der Erhebung von Studiengebühren in NRW der auch von Deutschland ratifizierte UN-Sozialpakt nicht entgegensteht.
Im UN-Sozialpakt verpflichten sich die Mitgliedsländer, geeignete Maßnahmen zu treffen, um jedem, der zum Studieren befähigt ist, ein Studium zu ermöglichen. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere auch die Unentgeltlichkeit.
Eine Berufung gegen das Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht in Münster nicht zu. Jedoch gibt es im deutschen Rechtssystem die Möglichkeit, dagegen eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig einzureichen. Diesen Weg wollen die Kläger nun gehen.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte den Klägern zwar zugestanden, dass der UN-Sozialpakt die Unentgeltlichkeit des Hochschulzugangs fordere, sieht in diesem Sozialpakt jedoch kein unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht. Der Vertreter der klagenden Studenten, Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster, hatte bereits in einer gutachterlichen Stellungnahme festgestellt, dass der UN-Sozialpakt nicht nur die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts fordere, sondern dass diese Forderung auch als unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sei. Dabei zitiert Achelpöhler in seinem Gutachten insbesondere eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 zum Aktenzeichen 6 C 8/00, in dem es unter Bezug auf ein Urteil des BVerwG vom 28.05.1991 zum Aktenzeichen 1 C 20/89 heißt:
"Der völkerrechtliche Charakter des Paktes schließt allerdings nicht aus, dass eine natürliche Person aus diesem Vertrag [gemeint ist der UN-Sozialpakt] unmittelbar Rechte ableiten kann. Die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz führt zur unmittelbaren Anwendung einer Vertragsnorm, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf."
In dem Urteil aus dem Jahr 2001, in dem es um Langzeitstudiengebühren ging, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst allerdings offen gelassen, ob die oben genannten Bedingungen in der Forderung nach einem unentgeltlichen Hochschulunterricht hinreichend erfüllt sind, da die damalige Rechtsfrage nach Ansicht des BVerwG bereits daran scheiterte, dass Landzeitstudiengebühren der im UN-Sozialpakt aufgestellten Forderung nicht entgegenstehen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster kam jedenfalls nicht zu dem Schluss, dass der UN-Sozialpakt unmittelbar auch ähnlich eines Gesetzes in NRW gelten solle, sondern sieht in ihm vielmehr eine Verpflichtungserklärung des Bundes, anscheinend nicht jedoch der einzelnen Bundesländer.
Zudem sah auch das OVG Münster, ähnlich wie bereits andere Urteile einiger Verwaltungsgerichte in NRW, die Einführung der Studiengebühren dadurch entschärft, dass zugleich Darlehensangebote aufgesetzt wurden. So solle laut Ansicht des OVG durch die Studiengebühren die Studienmöglichkeit nicht eingeschränkt sein, da man Studiengebühren über ein Darlehen finanzieren könne.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 26.01.2005, in der das Verbot der Einführung allgemeiner Studiengebühren im Erststudium im Hochschulrahmengesetz für verfassungwidrig erklärt wurde, ausgeführt:
"Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund - treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden."
Da das Urteil des BVG zugleich von angedachten Studiengebühren i.H.v. 500 Euro pro Semester spricht, scheinen auch die Richter am Verfassungsgericht in der Erhebung von Studiengebühren keine Verletzung des UN-Sozialpaktes zu sehen, insbesondere dann nicht, wenn zugleich Darlehen angeboten werden. Zugleich weist obige Formulierung aber darauf hin, dass auch die Bundesländer den durch den UN-Sozialpakt gesetzten Rahmen zu befolgen hätten - und nicht etwa nur der Bund.
Der freie zusammenschluss von studentInnenschaften kritisierte das Urteil des OVG in Münster scharf. So äußerte sich Imke Buß aus dem fzs-Vorstand über die angebliche Verträglichkeit der Studiengebühren aufgrund der angebotenen Darlehen, die es jedem Befähigten ermöglichen sollen, zu studieren: "Die Beurteilung ist schlicht falsch. Studierende müssen ihr Studium abbrechen, andere können gar nicht erst eines beginnen. Das Gericht entscheidet politisch, dafür ist es weder zuständig noch hat es eine Grundlage für die abgegebene Einschätzung."
Auch die Begründung des Gerichts, das Land NRW sei nicht verpflichtet, auf etwaige durch den UN-Sozialpakt entstehende Verpflichtungen des Bundes zur Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts Rücksicht zu nehmen, bezeichneten die Studentenvertreter vom fzs als fatal: so würde Bundesländern ein Freifahrtschein präsentiert, sich nicht um die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen zu kümmern.
09.10.07 | Christian Reinstorf
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