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felize
Hallo, ihr könnt mir sicher weiterhelfen.
Möchte Pflegemanagement studieren und weiß nicht wie ich das Studium finanzieren soll.
Ich bin 31 Jahre alt,also bekomme ich kein Bafög( so weit ich weiß).
Bin Krankenschwester und habe die Hoffnung das Studium als Umschulung durchzuziehen . Da die Arbeitsagentur für die Genehmigung zuständig ist möchte ich mich nicht auf diese Lösungsmöglichkeit verlassen.
Bin Alleinerziehend meine Tochter ist 4 Jahre alt und ich habe MS ( besonderer Härtefall ), kann mir also keinen Nebenjob suchen.
Bis dann Bettina
Saba
ZITAT(felize @ 13.2.2007, 17:11 ) *

Hallo, ihr könnt mir sicher weiterhelfen.
Möchte Pflegemanagement studieren und weiß nicht wie ich das Studium finanzieren soll.
Ich bin 31 Jahre alt,also bekomme ich kein Bafög( so weit ich weiß).
Bin Krankenschwester und habe die Hoffnung das Studium als Umschulung durchzuziehen . Da die Arbeitsagentur für die Genehmigung zuständig ist möchte ich mich nicht auf diese Lösungsmöglichkeit verlassen.
Bin Alleinerziehend meine Tochter ist 4 Jahre alt und ich habe MS ( besonderer Härtefall ), kann mir also keinen Nebenjob suchen.
Bis dann Bettina


Hallo Bettina,

Ich bin auch über 30 ( 37 ) und habe gerade mein Fachabi nachgeholt und will jetzt Sozialarbeit studieren.
Ich habe schon 2 Jahre Bafög bekommen, allerdings Schülerbafög.
Es gibt sehr wohl einige Vorraussetzungen unter denen man auch über 30 Bafög kriegen kann:
Hier ein Auszug aus dem Gestzestext''BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift''
§ 10 Alter



(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,

1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,


3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder

4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt

Verwaltungsvorschrift zu § 10

Zu Absatz 3


10.3.3 Die Art der Ausbildung rechtfertigt eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst in höherem Lebensalter begonnen wird. Das kann z. B. bei der Ausbildung zu bestimmten sozialen und kirchlichen Berufen der Fall sein.

10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluß der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht.

[i]Hoffentlich verwirren dich die ganzen Gesetzestexte nicht.Lese sie dir in Ruhe mal durch.

Sowie ich das beurteilen kann treffen bei dir mind. 2 Vorraussetzungen zu, nämlich Kindererziehung und Krankheit. Ich würde es an deiner Stelle versuchen, denn laut Gesetz steht dir das BAfög ganz klar zu. mad.gif
felize
Hallo Saba,
total nett von Dir !
Danke !
Denke Finanziell müßte ich dann zurechtkommen .
Gruß Bettina
Chris
Hallo felize, Hallo Saba,

willkommen hier im Forum smile.gif

Zu Deiner Frage:

ich würde Dir empfehlen, möglichst frühzeitig eine Beratung beim zuständigen BAföG-Amt (vermutlich das BAföG-Amt der Hochschule, an der Du Pflegemanagement studieren willst) in Anspruch zu nehmen und dann eventuell einen Vorabentscheid über die BAföG-Bewilligung gemäß § 46 Absatz 5 BAföG (Bundesausbildungsförderungesgesetz) beantragen, damit Du mehr Gewissheit bekommst.

Viele Grüße und viel Erfolg,

Christian
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