Die Rückmeldegebühr an der Universität Greifswald ist unwirksam. So urteilte gestern das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald gegen den maßgeblichen Punkt in der Uni-Gebührenordnung (Az.: 4 K 20/05). Überraschendes Ergebnis für die Universität. Vielleicht war deshalb kein prozessberechtigter Vertreter zur Urteilsverkündigung im Gerichtssaal. Oder der Streitwert von 5000 Euro war zu niedrig. Egal: Mit diesem Urteil zur 2005 eingereichten Musterklage errang der ehemalige Student Simon Sieweke einen Teilerfolg. Für die Greifswalder Studierendenschaft.

Zum Zankapfel wurde damals die Erhöhung der Rückmeldegebühr um zehn Euro. Studierende zahlten damit nicht mehr 40,50 Euro, sondern 50,50 für jedes neue Semester. Begründung: Es läge ein erhöhter Verwaltungsaufwand vor. Nicht allein bei der Rückmeldung, auch bei der Einschreibung.

Nach Auffassung des 4. Senats weist die einst beschlossene Vorschrift an sich keinen Rechtsfehler auf. Das OVG beurteilte jedoch die rechtliche Grundlage im Landeshochschulgesetz (LHG) als zu unbestimmt für die Erhebung von Rückmeldegebühren. Zwar dürfen Hochschulen nach Zustimmung des Ministeriums Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe in Satzungen erlassen. Aber: Gemäß der neueren Rechtssprechung sah das Gericht im Falle der Rückmeldegebühr keine klare rechtliche Grundlage. Dafür hätte es einer Abgrenzung und Präzisierung im LHG bedurft. Selbst bei einer Erhöhung um zehn Euro. Damit sollen Studiengebühren ausgeschlossen werden. Hintergrund: Der Greifswalder Uni-Senat hatte am 15. September 2004 die von seiner Satzungskommission zur Annahme vorgelegte Gebührenordnung beschlossen. Am 20. Oktober legte die Gruppe der Studierenden im Senat ein Veto ein. Grundlage dafür bot ein Schreiben mit der rechtlichen Begründung, dass die Einführung von Rückmeldegebühren unmöglich sei. Schriftführer: Simon Sieweke. Am 1. November beschloss das Studierendenparlament die Übernahme der Kosten des Normenkontrollverfahrens gegen die Immatrikulations- und Rückmeldegebühr vor dem OVG.

„Die Uni hätte sich dem entziehen können“, ist sich Sieweke sicher. Der Antragsteller und spätere Kläger sah die Erfolgschancen bei mindestens 50 Prozent. Vorsorglich wurde zum schriftlichen Widerspruch gegen die erhöhte Rückmeldegebühr aufgerufen. So konnten in jedem Falle eines Sieges vor Gericht die finanziellen Rückforderungen nicht verjähren. In seiner letzten Sitzung 2004 beschloss der Senat mit 17 Ja- und vier Nein-Stimmen die Annahme der Gebührensatzungsergänzung. Rückwirkend zum 1. Januar 2005 setzte das Bildungsministerium die Gebührenordnung in Kraft. Eine rechtliche Grundlage der Ordnung erfolgte im Senat nicht.

„Der Prozess hätte nicht sein müssen“, meint Thomas Schattschneider, Vorsitzender des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gestern. „Vom Gericht ist es konsequent, die Gebühr für unwirksam zu erklären“, sagt Frederic Beeskow, Präsident des Greifswalder Studierendenparlaments. „Das war von Anfang an klar“, bestätigt Schattschneider. „Wir warten das schriftliche Urteil ab“, sagt Rektor Prof. Rainer Westermann. „Dann wird ersichtlich, was sich dahinter verbirgt.“ Sorgfältige Prüfungen und weitere Schritte seien dann erst möglich. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision steht der Greifswalder Universität frei. Ob die Debatten ums neue Landeshochschulgesetz die vom Gericht geforderten rechtlichen Nachbesserungen und damit mittelfristig eine juristisch abgesicherte Rückmeldegebühr mit sich bringt, ist eine politische Frage.

Ein Punkt blieb gestern offen: Die Rückerstattung der zehn Euro. Das OVG setzte sich nur mit der Rechtmäßigkeit der Erhebung im Normkontrollverfahren auseinander. Die zu Unrecht eingezogenen Gebühren standen nicht zur Entscheidung.

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